Rechtsprechung
RG, 24.10.1913 - V 978/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Was wird in § 175 GVG. unter Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit verstanden? Ist ausdrückliche Worterteilung an die Prozeßbeteiligten erforderlich?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 47, 342
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 08.06.1951 - 2 StR 111/51
Rechtsmittel
Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so ist dem § 33 StPO genügt, wenn die Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung gehabt haben; sie brauchen nicht ausdrücklich zur Äusserung aufgefordert zu werden (in Übereinstimmung mit OGHSt 2, 113 und mit der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 37, 437; 47, 342).Damit war der Oberste Gerichtshof in der Auslegung des § 33 StPO zu der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 37, 437; 47, 342)zurückgekehrt.
- BGH, 27.10.1960 - 2 StR 342/60
Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Amtspflichtsverletzung im Rahmen der …
Dem Gesetz ist entsprochen, wenn die zur Erklärung berechtigten Prozeßbeteiligten erkennbar Gelegenheit erhalten haben, sich zu äußern (RGSt 37, 437; 47, 342; BGH LM StPO § 338 Ziff. 6 Nr. 1). - BGH, 22.05.1957 - 2 StR 181/57
Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts als Entscheidugnsgrundlage bzgl. …
Eine ausdrückliche Aufforderung zur Äusserung ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, daß der Angeklagte Gelegenheit gehabt hat, sich zu äussern (RGSt 47, 342, BGH in JZ 51, 655).
- BGH, 25.06.1954 - 2 StR 269/53
Rechtsmittel
Dieser Bestimmung ist vielmehr schon genügt, wenn jeder Prozessbeteiligte Gelegenheit gehabt hat, sich zu äussern (RGSt 37, 437; 47, 342; OGHSt 2, 113; BGH 2 StR 111/51 und 2 StR 601/53). - BGH, 07.02.1961 - 1 StR 607/60
Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Angeklagten - Behandlung eines Verstoßes …
Einer förmlichen Anhörung der Prozeßbeteiligten bedarf es in einem solchen Falle freilich nicht; es genügt nach ständiger Rechtsprechung (u.a. RGSt 20, 273; 37, 437; 47, 342; OGHSt 2, 113; BGHSt 1, 346, 349 [BGH 02.10.1951 - 1 StR 434/51]; LM Nr. 1 zu § 33 StPO) vielmehr, daß sie Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben. - BGH, 16.11.1954 - 5 StR 531/54
Rechtsmittel
Die Sitzungsniederschrift ergibt also weder, daß die Beteiligten förmlich angehört worden wären, noch auch nur, was die Rechtsprechung (RGSt 37, 437; 47, 342; OGHSt 2, 113; BGH 2 StR 111/51 vom 8.6.1951 = LM Nr. 1 zu § 33 StPO; BGHSt 1, 346 [349]) dem gleichstellt, daß sie vor Erlaß des Beschlusses Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätten. - BGH, 18.05.1954 - 1 StR 85/54
Rechtsmittel
Nun entspricht es zwar ständiger Rechtsprechung, daß § 33 StPO nicht eine ausdrückliche Aufforderung an die Beteiligten erfordert, sich zu äußern, daß vielmehr die Gewährung erkennbarer Gelegenheit zur Äußerung genügt (RGSt 37, 437; 47, 342; OGHSt 2, 113; BGH DRiZ 1951, 166). - BGH, 24.09.1953 - 3 StR 929/52
Rechtsmittel
Daß dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Angeklagten dieses Recht verkürzt worden wäre, behauptet die Revision selbst nicht (RGSt 47, 342).