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   RG, 24.10.1913 - V 978/13   

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RG, 24.10.1913 - V 978/13 (https://dejure.org/1913,303)
RG, Entscheidung vom 24.10.1913 - V 978/13 (https://dejure.org/1913,303)
RG, Entscheidung vom 24. Oktober 1913 - V 978/13 (https://dejure.org/1913,303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Was wird in § 175 GVG. unter Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit verstanden? Ist ausdrückliche Worterteilung an die Prozeßbeteiligten erforderlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 47, 342
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 08.06.1951 - 2 StR 111/51

    Rechtsmittel

    Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so ist dem § 33 StPO genügt, wenn die Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung gehabt haben; sie brauchen nicht ausdrücklich zur Äusserung aufgefordert zu werden (in Übereinstimmung mit OGHSt 2, 113 und mit der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 37, 437; 47, 342).

    Damit war der Oberste Gerichtshof in der Auslegung des § 33 StPO zu der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 37, 437; 47, 342)zurückgekehrt.

  • BGH, 27.10.1960 - 2 StR 342/60

    Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Amtspflichtsverletzung im Rahmen der

    Dem Gesetz ist entsprochen, wenn die zur Erklärung berechtigten Prozeßbeteiligten erkennbar Gelegenheit erhalten haben, sich zu äußern (RGSt 37, 437; 47, 342; BGH LM StPO § 338 Ziff. 6 Nr. 1).
  • BGH, 22.05.1957 - 2 StR 181/57

    Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts als Entscheidugnsgrundlage bzgl.

    Eine ausdrückliche Aufforderung zur Äusserung ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, daß der Angeklagte Gelegenheit gehabt hat, sich zu äussern (RGSt 47, 342, BGH in JZ 51, 655).
  • BGH, 25.06.1954 - 2 StR 269/53

    Rechtsmittel

    Dieser Bestimmung ist vielmehr schon genügt, wenn jeder Prozessbeteiligte Gelegenheit gehabt hat, sich zu äussern (RGSt 37, 437; 47, 342; OGHSt 2, 113; BGH 2 StR 111/51 und 2 StR 601/53).
  • BGH, 07.02.1961 - 1 StR 607/60

    Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Angeklagten - Behandlung eines Verstoßes

    Einer förmlichen Anhörung der Prozeßbeteiligten bedarf es in einem solchen Falle freilich nicht; es genügt nach ständiger Rechtsprechung (u.a. RGSt 20, 273; 37, 437; 47, 342; OGHSt 2, 113; BGHSt 1, 346, 349 [BGH 02.10.1951 - 1 StR 434/51]; LM Nr. 1 zu § 33 StPO) vielmehr, daß sie Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.
  • BGH, 16.11.1954 - 5 StR 531/54

    Rechtsmittel

    Die Sitzungsniederschrift ergibt also weder, daß die Beteiligten förmlich angehört worden wären, noch auch nur, was die Rechtsprechung (RGSt 37, 437; 47, 342; OGHSt 2, 113; BGH 2 StR 111/51 vom 8.6.1951 = LM Nr. 1 zu § 33 StPO; BGHSt 1, 346 [349]) dem gleichstellt, daß sie vor Erlaß des Beschlusses Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätten.
  • BGH, 18.05.1954 - 1 StR 85/54

    Rechtsmittel

    Nun entspricht es zwar ständiger Rechtsprechung, daß § 33 StPO nicht eine ausdrückliche Aufforderung an die Beteiligten erfordert, sich zu äußern, daß vielmehr die Gewährung erkennbarer Gelegenheit zur Äußerung genügt (RGSt 37, 437; 47, 342; OGHSt 2, 113; BGH DRiZ 1951, 166).
  • BGH, 24.09.1953 - 3 StR 929/52

    Rechtsmittel

    Daß dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Angeklagten dieses Recht verkürzt worden wäre, behauptet die Revision selbst nicht (RGSt 47, 342).
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